Unabhängiger Sachverständiger
Gemäß §249 BGB haben Sie als Geschädigter eines unverschuldeten Unfalls das Recht auf Erstattung aller Kosten, die zur Wiederherstellung des Fahrzeugzustands vor dem Unfall notwendig sind. Gemäß der Definition des Schadenersatzes dürfen Ihnen dabei keine Nachteile, aber auch keine Vorteile entstehen. Sie sind als Geschädigter allerdings auch in der Beweispflicht, d.h. Sie müssen dem Schädiger bzw. dessen Versicherung den entstandenen Schaden nachweisen. Im Falle eines Haftpflichtschadens ist ein Gutachten zur Beweissicherung für die Durchsetzung Ihrer Ansprüche gegenüber dem Unfallverursacher von Nöten. Die Wahl eines freien und unabhängigen Gutachters obliegt dabei stets dem Geschädigten. Sie müssen also ein Gutachten, das im Auftrag der regulierenden Versicherung erstellt wurde, nicht akzeptieren. Die Kosten des Gutachters müssen von der regulierenden Versicherung getragen werden.
Wertminderung
Wurde Ihr Fahrzeug bei einem nicht verschuldeten Verkehrsunfall beschädigt, steht Ihnen bzw. dem Eigentümer des Fahrzeugs ggf. eine Wertminderung zu. Es gibt zwei Arten von Wertminderungen:
- Die technische Wertminderung fällt an, wenn ein Fahrzeug technisch nicht mehr vollständig repariert werden kann, z.B. weil es keine Ersatzteile mehr gibt.
- Die merkantile Wertminderung fällt an, wenn ein vollständig repariertes Fahrzeug allein durch die Tatsache, einen Schaden gehabt zu haben, einen geringeren Marktwert erzielt gegenüber einem gleichwertigen, aber unfallfreien Fahrzeug. Die Differenz beider Werte bezeichnet den merkantilen Minderwert.
Zu berücksichtigen bei einer Wertminderung sind eine Vielzahl von Faktoren, u.a. Baujahr, Kilometerstand, Wiederbeschaffungswert, Vorschäden, Schadenhöhe und der Neupreis.
Mietwagen
Sollten Sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen, steht Ihnen im Zeitraum der Reparatur ein Mietwagen in der Klasse Ihres bisherigen Fahrzeuges zu. Sollten Sie auf einen Mietwagen verzichten, steht ihnen der sogenannte Nutzungsausfall zu. Die Höhe des Nutzungsausfalls richtet sich nach der Ausfalldauer und der Nutzungsausfallklasse. Das Nutzungsausfallgeld erstreckt sich in elf Abstufungen zwischen € 23,- bis € 175,- pro Ausfalltag Ihres Fahrzeugs (Stand Dez. 2020).
Abrechnungsarten
Je nach Schadenhöhe und Fahrzeugwert sind verschiedene Abrechnungsarten mit der regulierenden Versicherung möglich. Wenn Sie Ihr Fahrzeug trotz wirtschaftlichem Totalschaden reparieren lassen möchten, ist dies bis zu einer Reparatursumme von 130% des Wiederbeschaffungswertes unter bestimmten Bedingungen möglich. Sollten Sie sich die Schadensumme auszahlen lassen wollen, fiktive Abrechnung genannt, ist dies auch möglich.
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